OFD Cottbus - Verfügung vom 07.05.1998
S 7200

OFD Cottbus - Verfügung vom 07.05.1998 (S 7200) - DRsp Nr. 2008/84318

OFD Cottbus, Verfügung vom 07.05.1998 - Aktenzeichen S 7200

DRsp Nr. 2008/84318

§ 10b EStG Öffentliche Zuwendungen in der Landwirtschaft

Mit Urteil v. 18.12.1997 Rs. C-384/95 (UR 1998 S. 102 = DB 1998 S. 243) hat der EuGH über die ustl. Behandlung von Zuwendungen zur Extensivierung der Kartoffelproduktion entschieden.

Art. 6 Abs. 1 und 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten RL (77/388/EWG) des Rats v. 17.5.1977 (Sechste RL) sind dahin auszulegen, daß die von einem Landwirt im Rahmen einer nationalen Entschädigungsregelung eingegangene Verpflichtung, mindestens 20 % der von ihm angebauten Kartoffeln nicht zu ernten, keine Dienstleistung i. S. der Sechsten RL ist und folglich die gezahlten Zuwendungen nicht der USt unterliegen.

Nach Art. 2 Nr. 1 der Sechsten RL unterliegen der MwSt „Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Stpfl. als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt.” Desweiteren bestimmt Art. 6 Abs. 1 der Sechsten RL: „Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands i. S. des Art. 5 ist. Diese Leistung kann unter anderem bestehen … in der Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen oder eine Handlung oder einen Zustand zu dulden …” Obwohl es in der Sechsten RL nicht zum Ausdruck kommt, ist bei der Beurteilung, ob eine solche Verpflichtung unter das gemeinsame MwSt-System fällt, auf den Verbrauch abzustellen.