Die Erschließung von Grundstücken ist grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde (§ 123 Abs. 1 BauGB). Sie kann jedoch durch Vertrag auf Dritte übertragen werden (§ 124 Abs. 1 BauGB). Hierbei kommen insbesondere Erschließungs-, Bauträger- und Projektierungsgesellschaften in Betracht. Die Erschließung wird auf Kosten des Erschließungsträgers durchgeführt. Der Erschließungsträger ist vielfach Eigentümer der Grundstücke und veräußert die erschlossenen Grundstücke an Bauwillige und überträgt - entgeltlich oder unentgeltlich - die Erschließungsanlagen und Straßengrundstücke an die Gemeinde.
Zur Erschließung gehören alle Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, Grundstücke an Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen anzuschließen, um sie städtebaulich nutzbar zu machen (vgl. Schrödter, Kommentar zum BauGB, Anm. 3 zu § 123).
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