§ 7 FördG begünstigt Aufwendungen am eigenen Gebäude. Ein „eigenes” Gebäude ist ein solches, das zivilrechtlich im Eigentum des Stpfl. steht oder ihm aufgrund § 39 AO steuerrechtlich zuzurechnen ist.
Der BFH hat mit Urt. v. 1. 10. 1997 -
Den Stpfl. war im Beitrittsgebiet ein Grundstück und das aufstehende Einfamilienhaus aufgrund eines ihnen eingeräumten unkündbaren Nutzungsrechtes zur Nutzung auf Lebenszeit überlassen worden. Die Rechte aus diesem Überlassungsvertrag reichten zur Begründung des wirtschaftlichen Eigentums nicht aus.
Wirtschaftliches Eigentum liegt nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO nur vor, wenn ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein WG in der Weise ausübt, daß er den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Eigentum wirtschaftlich ausschließen kann.
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