OFD Cottbus - Verfügung vom 18.04.2002
S 7303 b

OFD Cottbus - Verfügung vom 18.04.2002 (S 7303 b) - DRsp Nr. 2008/86665

OFD Cottbus, Verfügung vom 18.04.2002 - Aktenzeichen S 7303 b

DRsp Nr. 2008/86665

§ 15 UStG Einschränkung des Vorsteuerabzugs gem. § 15 Abs. 1b UStG

Durch § 15 Abs. 1b UStG wurde mit Wirkung ab 1.4.1999 der Vorsteuerabzug für Aufwendungen zu gemischt genutzten Fahrzeugen auf 50 v. H. beschränkt.

Der BFH hat mit Beschl. v. 30.11.2000, V R 30/00 dem EuGH Fragen zur Vereinbarkeit dieser Regelung mit Europäischen Gemeinschaftsrecht vorgelegt.

Es werden vermehrt Steuererklärungen abgegeben, in denen die Vorsteuer für den Erwerb und die Nutzung gemischt genutzter Fahrzeuge entgegen der gesetzlichen Regelung zu 100 v. H. geltend gemacht wird.

1. In derartigen Fällen ist grundsätzlich eine von der USt-Erklärung des Stpfl. abweichende Festsetzung der USt vorzunehmen. Falls aus den Angaben in der Steuererklärung die die betragsmäßige Auswirkung der abweichenden Rechtsauffassung nicht erkennbar ist, sind weitere Ermittlungsmaßnahmen des FA notwendig. Der Stpfl. bzw. dessen stl. Berater ist unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren nach § 90 Abs. 2 AO aufzufordern, die entsprechenden Tatsachen offenzulegen.

2. Soweit aus den abgegebenen Erklärungen die vom Gesetzestext abweichende Rechtsauffassung nicht erkennbar ist, weist die OFD zudem auf das Urt. des BFH v. 10.11.1999, 5 StR 221/99 (wistra 2000 S. 137; INF 23/2000 S. 726; ZFN 2/00 S. 120) hin.