Der BFH hat in seinem o. g. Urt. die Vorentscheidung des Thüringer FG (Urt. v. 14. 7. 1993 -
Der BFH bekräftigt hiermit seine Rechtsauffassung, daß „die Werkzeuge ihrer Zweckbestimmung nach nämlich nur zusammen mit den betr. Bohr-, Fräsusw. -maschien genutzt werden können; sie sind auch technisch auf diese Maschien abgestimmt. Damit sind sie einer selbständigen Nutzung i. S. des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht fähig und schon deshalb nicht nach §
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