Für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG und die Bildung steuerfreier Rücklagen nach § 7g Abs. 3 -6 EStG müssen nach § 7g Abs. 2 EStG u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) der EW des Betriebs darf nicht mehr als 240 000 DM betragen
und
b) bei Gewerbebetrieben i. S. des
Ist ein EW des Betriebs für steuerliche Zwecke außerhalb des § 7g EStG nicht festzustellen, tritt an seine Stelle der Wert des Betriebs, der sich in entsprechender Anwendung der für den EW des Betriebs geltenden Vorschriften (§ 95 -109a BewG) zum Ende des Wj ergeben würde, das dem Investitionsabschluß bzw. der Bildung der Rücklage vorangeht, vgl. § 7g Abs. 2 S. 2 EStG (Hinweis auf R 83 EStR 1993 und H 83 „Hilfswert” EStH 1995).
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