OFD Cottbus - Verfügung vom 30.04.1998
S 1988

OFD Cottbus - Verfügung vom 30.04.1998 (S 1988) - DRsp Nr. 2008/85918

OFD Cottbus, Verfügung vom 30.04.1998 - Aktenzeichen S 1988

DRsp Nr. 2008/85918

§ 3 FördG Zweifelsfragen bei der Anwendung des Fördergebietsgesetzes 1. Anschaffung eines abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsguts bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung - Vereinfachungsregelung nach R 43 Abs. 5 Satz 2 EStR 1996; 2. Aufteilung der einheitlichen Anschaffungskosten von Gebäuden und Eigentumswohnungen bei einer Modernisierung i. S. des § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG; 3. Sonderabschreibungen nach dem FördG für nachträgliche Herstellungsarbeiten an betrieblichen Wirtschaftsgütern in Berlin (West)

I. Anschaffung eines abnutzbaren unbeweglichen WG bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung

1. Allgemeines

Die Anschaffung eines abnutzbaren unbeweglichen WG ist nach § 3 Satz 2 Nr. 1 FördG begünstigt, wenn das WG bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden ist. Dabei ist es nicht erforderlich, daß es sich bei dem erworbenen WG um einen „Neubau” i. S. der Rechtsprechung zu § 7 Abs. 5 EStG handelt. Vielmehr ist es ausreichend, wenn durch die Baumaßnahmen des Veräußerers ein „anderes”WG entstanden ist (vgl. BMF-Schreiben v. 10. 7. 1996, Rz. 14, BStBl I S. 689; EStG -Kartei Brandenburg § 7 EStG Fach 3 Nr. 12).