OFD Düsseldorf - Verfügung vom 07.12.2004
S 2141 A - St 11

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 07.12.2004 (S 2141 A - St 11) - DRsp Nr. 2008/88688

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 07.12.2004 - Aktenzeichen S 2141 A - St 11

DRsp Nr. 2008/88688

Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG nach • Änderung der Rechtsprechung bzw. • Änderung der Verwaltungsauffassung

Ein Bilanzansatz ist nicht fehlerhaft, wenn er der im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht. Kommt es später zu einer Änderung der Rechtsprechung, so wird der Bilanzansatz in der Bilanz fehlerhaft, in der die Änderung der Rechtsprechung erstmals berücksichtigt werden kann (BFH-Urteil vom 12.11.1992,BStBl 1993 II S. 392). Dies ist regelmäßig die erste nach Veröffentlichung der geänderten Rechtsprechung aufgestellte Bilanz. Eine rückwirkende Berichtigung von Bilanzen, die einer verfahrensrechtlich noch änderbaren Veranlagung zugrunde liegen, kommt nicht in Betracht.