Die Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zur Anwendung der BFH-Urteile vom 08. Mai 2001 -BStBl 2001 II S. 270 - und vom 28.06.2001 - BStBl 2001 II S. 717 - sind noch nicht abgeschlossen. Die im BMF-Schreiben vom 24.10.2001 -
Soweit die Anwendung der BFH-Urteile zu einer Verschärfung der Besteuerung gegenüber der bisherigen Verwaltungspraxis führt, sind die Urteilsgrundsätze nicht anzuwenden, wenn der Außenvertrieb der Fondsanteile vor dem 01. September 2002 begonnen hat und der Steuerpflichtige dem Fonds vor dem 01.01.2004 beitritt.
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