Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 16.12.1958 (BStBl 1959 III S. 30) entschieden, dass der Tausch von Anteilen an Kapitalgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen steuerneutral erfolgen kann. Dieses sog. Tauschgutachten betrifft in erster Linie im Betriebsvermögen gehaltene Anteile an Kapitalgesellschaften und nennt als Voraussetzung die Art-, Funktions- und Wertgleichheit der hingegebenen und erhaltenen Anteile (sog. Nämlichkeit). Auf andere Wirtschaftsgüter oder Beteiligungen an Personengesellschaften sind diese Grundsätze nicht anwendbar.
In der R 140 Abs. 4 EStR 1998 wurde die Anwendbarkeit auf Anteile an Kapitalgesellschaften, die im Privatvermögen gehalten werden, ausgedehnt. Im BMF- Schreiben vom 09.02.1998 (BStBl 1998 I S. 163) wurde dazu der Grundsatz aufgestellt, dass die notwendige Art- und Funktionsgleichheit nur gegeben ist, wenn sowohl die hingegebenen Anteile als auch die erhaltenen Anteile zu einer wesentlichen Beteiligung im Sinne des § 17 EStG gehören (Tz. 13 des BMF-Schreibens).
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