Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) haben Betriebsärzte die Aufgabe, den ArbG beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Die wesentlichen von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben sind in dieser Vorschrift im einzelnen bezeichnet.
Ein auf dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik (z. B. in der Rechtsform einer GmbH) tätiges Unternehmen, das von einem Unternehmer (ArbG) vertraglich mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 ASiG beauftragt wird, kann nicht als Einrichtung ärztlicher Diagnostik oder Befunderhebung i. S. des § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG angesehen werden.
Dies gilt auch dann, wenn von den in § 3 Abs. 1 ASiG genannten Aufgaben lediglich die Aufgabe übertragen wird, die AN zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG).
Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG kommt daher für die Leistungen nach § 3 Abs. 1 ASiG nicht in Betracht.
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