OFD Düsseldorf - Verfügung vom 12.10.2000
G 1422 A

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 12.10.2000 (G 1422 A) - DRsp Nr. 2008/85979

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 12.10.2000 - Aktenzeichen G 1422 A

DRsp Nr. 2008/85979

§ 10a GewStG Fehlbeträge bei doppelstöckiger Personengesellschaft und formwechselnder Umwandlung

In einem Einzelfall aus dem Geschäftsbereich der OFD Münster war folgende Frage aufgetreten:

In einem doppelstöckigen PersGes-Verbund wird die Obergesellschaft (KG) formwechselnd in eine KapGes (AG) umgewandelt. Darf die Untergesellschaft einen bei ihr aufgelaufenen Fehlbetrag i. S. des § 10a GewStG gleichwohl fortführen?

Für diesen Einzelfall ist entschieden worden, dass für die Untergesellschaft die Unternehmeridentität durch den Formwechsel der Obergesellschaft nicht verloren geht, so dass der Fehlbetrag der Untergesellschaft fortgeführt werden kann.

Diese Auffassung wurde nunmehr mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder abgestimmt.

Ihr liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Bei einem Formwechsel der Obergesellschaft bleibt deren zivilrechtliche Identität unverändert. Damit hat sich zivilrechtlich für die Untergesellschaft kein Gesellschafterwechsel ergeben.

Für Zwecke der Besteuerung der Obergesellschaft ist ein Rechtsträgerwechsel und damit ein Wechsel der Unternehmeridentität gegeben. Dies folgt aus § 25 UmwStG. § 25 UmwStG in Verbindung mit § 22 Abs. 4 UmwStG schließen die Fortführung von Fehlbeträgen i. S. des § 10a GewStGder umgewandelten Obergesellschaft aus.