Mit Urteil vom 03.04.2003,
Das BMF hat sich inzwischen der Rechtsprechung des EuGH angeschlossen (vgl. BMF-Schreiben vom 31.07.2003, BStBl 2003 I S. 424). Auch Leistungen von selbständigen Einzelkünstlern können daher in allen noch offenen Veranlagungszeiträumen unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei sein. Hierzu ist es erforderlich, dass die zuständige Behörde (in NRW die jeweilige Bezirksregierung) dem Künstler eine Bescheinigung ausstellt, aus der hervorgeht, dass der Künstler die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in der Vorschrift genannten Einrichtungen (Orchester, Kammermusikensembles, Chöre) der öffentlichen Hand erfüllt. Die Bescheinigung ist Grundlagenbescheid für die Gewährung der Steuerbefreiung.
Aus gegebener Veranlassung wird hierzu auf folgendes hingewiesen:
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