Die entgeltlichen Unterstützungsleistungen von DRK-Untergliederungen (Ortsvereinen) gegenüber den Blutspendediensten anläßlich der von diesen durchgeführten Blutspendeaktionen fallen nach Auffassung der obersten FinBeh nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 18 UStG. Die Unterstützungsleistungen der DRK-Untergliederungen werden unmittelbar gegenüber den Blutspendediensten, nicht aber gegenüber den Blutspendern erbracht. Eine mittelbare Begünstigung reicht für die Annahme der Steuerbefreiung nicht aus. Dies hat der BFH mit Urt. v. 7. 11. 1996
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