Zur Frage der steuerlichen Behandlung von Darlehensauszahlungen auf Treuhandkonten der Banken im Zusammenhang mit Finanzierungen unter Einsatz von Lebensversicherungsansprüchen nach dem StÄndG 1992 gilt im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder folgendes:
Werden Darlehensmittel zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf einem Anderkonto hinterlegt, so dient diese Handhabung nicht der vorübergehenden Geldanlage, sondern der termingerechten Bezahlung des Kaufpreises. Das BdF-Schreiben v. 19. 5. 1993 (BStBl 1993 I S. 406) enthält darum in Rdn. 24 folgende Regelung:
„Werden Darlehensmittel i. S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG auf ein Anderkonto (z. B. Notar-, Anwalts- oder StB-Anderkonto) überwiesen, weil der Kaufpreis bereits fällig, aber z. B. bei einem Grundstückskauf die Auffassung noch nicht erfolgt ist, werden daraus auch dann keine steuerlichen Nachteile gezogen, wenn das Anderkonto als Festgeldkonto geführt wird. Enthält der Darlehensnehmer die Darlehensmittel zurück, richtet sich die Beurteilung der Steuerschädlichkeit nach der weiteren Verwendung der Darlehensmittel.”
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