OFD Düsseldorf - Verfügung vom 18.01.2000
G 1421

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 18.01.2000 (G 1421) - DRsp Nr. 2008/85955

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 18.01.2000 - Aktenzeichen G 1421

DRsp Nr. 2008/85955

§ 7 GewStG Behandlung der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils

Gewinne aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gehören weder auf der Ebene der Mitunternehmerschaft noch auf der Ebene des Mitunternehmers zum Gewerbeertrag i. S. von § 7 GewStG (Abschn. 38 Absatz 2, 39 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 S. 12 und 40 Abs. 2 S. 3 GewStR). Weder die Rechtsprechung noch die FinVerw haben sich bisher dazu geäußert, ob bei der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils die gleichen Grundsätze gelten.

Mit Urt. v. 24.8.2000 (BFH/NV 2000, 1554) hat der BFH entschieden, dass die Veräußerung eines Anteils an einem Mitunternehmeranteil auf jeden Fall dann bei der Mitunternehmerschaft der GewStG unterliegt, wenn der veräußerte Mitunternehmer zu seinem Sonderbetriebsvermögen zählende wesentliche Betriebsgrundlagen nicht anteilig mitveräußert.

Die OFD bittet, dieses Urt. in einschlägigen Fällen in allen offenen Jahren anzuwenden. Hierbei bittet die OFD zu beachten, dass - über den Urteilssachverhalt hinaus - Gewinne aus Teilanteilsveräußerungen stets der Gewerbesteuer unterliegen und zwar auch dann wenn

  • das Sonderbetriebsvermögen anteilig mitveräußert wird, oder

  • wenn kein zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörendes Sonderbetriebsvermögen vorhanden ist und mithin auch nicht veräußert werden kann.