Gewinne aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gehören weder auf der Ebene der Mitunternehmerschaft noch auf der Ebene des Mitunternehmers zum Gewerbeertrag i. S. von §
Mit Urt. v. 24.8.2000 (BFH/NV 2000,
Die OFD bittet, dieses Urt. in einschlägigen Fällen in allen offenen Jahren anzuwenden. Hierbei bittet die OFD zu beachten, dass - über den Urteilssachverhalt hinaus - Gewinne aus Teilanteilsveräußerungen stets der Gewerbesteuer unterliegen und zwar auch dann wenn
das Sonderbetriebsvermögen anteilig mitveräußert wird, oder
wenn kein zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörendes Sonderbetriebsvermögen vorhanden ist und mithin auch nicht veräußert werden kann.
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