OFD Düsseldorf - Verfügung vom 19.04.2004
S 2405 - 6 - St 222-K

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 19.04.2004 (S 2405 - 6 - St 222-K) - DRsp Nr. 2008/87640

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 19.04.2004 - Aktenzeichen S 2405 - 6 - St 222-K

DRsp Nr. 2008/87640

Kapitalertragsteuer, Änderungen durch das StÄndG 2003

Durch das Steueränderungsgesetz 2003 - StÄndG 2003BGBl 2003 I S. 2645; BStBl 2003 I S. 710. ist § 44c EStG aufgehoben worden. Die Vorschrift regelte die Erstattung von KapSt durch das Bundesamt für Finanzen für bestimmte juristische Personen. Für die betroffenen Fälle wurde stattdessen § 44a EStG (Abstandnahme vom Steuerabzug) entsprechend erweitert. Hinsichtlich der Abstandnahme vom Zinsabschlag (§ 44a Abs. 4 EStG) haben sich beim o.g. Personenkreis keine Änderungen ergeben.

1. Neuregelungen

1.1. Abstandnahme vom Steuerabzug

Die Neuregelungen in § 44a Abs. 7 und 8 EStG sehen für folgende weitere Kapitalerträge die Möglichkeit zur Abstandnahme vom Steuerabzug vor:

§ 44a Abs. 7 EStG :

Gläubiger der Kapitalerträge ist eine inländische

  • Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Körperschaften) oder

  • Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient oder

  • juristische Person des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient.

Folge:

Volle Abstandnahme vom Steuerabzug bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1