Der BFH hat im Urt. v. 10. 3. 1993, Az.:
Aufwendungen, die dem Grunde nach Dauerschuldzinsen darstellen und gem. R 33 Abs. 7 EStR als Herstellungskosten aktiviert wurden, sind jedenfalls in den Erhebungszeiträumen noch nicht gem. §
Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß die aktivierten Zinsen aber hinzuzurechnen sind, wenn und soweit sie über Abschreibungen gewinnmindernde Wirkung entfalten.
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