Das FinMin des Landes NRW hat in einem Einzelfall mit Erl. v. 24. 1. 1996 S 0460a entschieden, daß der Sprungklage nicht zuzustimmen sei. Trotz des Nichtanwendungserl. v. 24. 7. 1995 S 0460a sei die zinsrechtliche Behandlung freiwilliger Leistungen noch nicht abschließend erörtert. Die Rechtsfrage sei Gegenstand eines weiteren Revisionsverfahrens (
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