OFD Düsseldorf - Verfügung vom 23.05.2000
S 2332

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 23.05.2000 (S 2332) - DRsp Nr. 2008/85614

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 23.05.2000 - Aktenzeichen S 2332

DRsp Nr. 2008/85614

§ 19 EStG Provisionszahlungen von Bausparkassen und Versicherungen an Arbeitnehmer von Kreditinstituten

Die steuerliche Behandlung der Provisionszahlungen von Bausparkassen und Versicherungen an AN von Kreditinstituten ist in Abschn. 71 Abs. 2 LStR 1990 geregelt. Dabei ist folgendes zu beachten:

1. Bei AN mit direktem Kundenkontakt (z. B. hauptberufliche Kreditsachbearbeiter, Anlageberater, Kundenberater im Schalterdienst) sind sämtliche Provisionszahlungen stpfl. Arbeitslohn. Bei diesen AN wird somit nicht danach unterschieden, ob sie die Vertragsabschlüsse während der Arbeitszeit oder in der Freizeit vermittelt haben und ob die Provisionen für Verträge mit Fremden, für Abschlüsse im Verwandtenbereich oder für eigene Verträge gezahlt werden.

2. Bei AN ohne direkten Kundenkontakt handelt es sich bei den Provisionen für Vertragsabschlüsse während der Arbeitszeit mit Ausnahme der Provisionen für eigene Verträge um stpfl. Arbeitslohn. Provisionszahlungen für in der Freizeit abgeschlossene Verträge sind bei diesen AN dagegen keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.