OFD Düsseldorf - Verfügung vom 26.04.2004
S 2223 A - St 132

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 26.04.2004 (S 2223 A - St 132) - DRsp Nr. 2008/87695

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 26.04.2004 - Aktenzeichen S 2223 A - St 132

DRsp Nr. 2008/87695

Gesonderte Feststellung des verbleibenden Großspendenvortrags

Durch das Jahressteuergesetz 1996 (BStBl 1996 I S. 438) wurde neben der Ausdehnung des Großspendenabzugs auf Spenden zur Förderung mildtätiger Zwecke auch die gesonderte Feststellung des verbleibenden Großspendenvortrags eingeführt, die erstmals zum Schluss des Veranlagungs-/Erhebungszeitraums 1996 (31.12.1996) durchzuführen ist (ESt: § 10b Abs. 1 Satz 5 EStG; KSt: § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 5 KStG; GewSt: § 9 Nr. 5 Satz 8 GewStG)Der zeitliche Rahmen der Rücktragsmöglichkeiten wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (BStBl 1999 I S. 304) auf den vorangegangenen VZ eingeschränkt..

Die gesonderte Feststellung kann nicht im maschinellen Verfahren zur ESt, KSt oder GewSt durchgeführt werden. Aus diesem Anlass wurde der in der Anlage abgedruckte Vordruck „Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Großspendenvortrags auf den 31.12…” entwickelt. Eine Auflage des Vordrucks in Papierform erfolgt wegen der zu geringen Fallzahl nicht. Der Zugriff auf den Vordruck ist unter WinGF im Vordruckschrank möglich.

Für Zuwendungen in den Vermögensstock einer neu gegründeten Stiftung im Sinne des § 10b Abs. 1a EStG ergeht zu gegebener Zeit eine gesonderte Weisung.