Neben den Leistungen aus der Tätigkeit als (Zahn-)Arzt und aus den in § 4 Nr. 14 S. 1 UStG genannten nichtärztlichen Heilberufen können auch die Umsätze aus der Tätigkeit von nicht ausdrücklich genannten Heil- und Hilfsberufen unter die Steuerbefreiung fallen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn es sich um eine einem Katalogberuf ähnliche heilberufliche Tätigkeit i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG handelt und die sonstigen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind.
Da die Tätigkeit der staatlich geprüften Masseure und medizinischen Bademeister somit grundsätzlich als ähnliche heilberufliche Tätigkeit anzusehen ist, sind - den Vorgaben des EuGH-Urteils vom 14.09.2000 (
„Eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 14 UStG üben aus:
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