Im Hinblick darauf, dass die tatsächlich festgesetzte (staatliche) ESt aufgrund der - nach Maßgabe des § 51 a Abs. 2 EStG i.V.m. §
Dem Kirchensteuerpflichtigen steht gegen die Heranziehung zur KiSt als außergerichtlicher Rechtsbehelf der Einspruch zu. Für das Einspruchsverfahren gilt - vorbehaltlich des Absatzes 4 - Folgendes:
Der Einspruch ist bei der sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Steuerbescheids ergebenden kirchlichen Stelle einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die kirchliche Stelle (vgl. §
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