I.
Durch Art.
Daraus folgt, daß Existenzgründungsbeihilfen, die im Anschluß an die Gewährung des sog. Überbrückungsgeldes - unter gleichzeitiger Anrechnung desselben - gewährt werden (= sog. Aufstockungsfall), steuerfrei sind. Der Gesetzgeber hat damit dem Umstand, daß das bisher schon nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfreie Überbrückungsgeld in Aufstockungsfällen mindernd auf die Existenzgründungsbeihilfe anzurechnen ist und die Beihilfe in diesen Fällen gleichsam als Fortsetzung der Gewährung einer ohnehin steuerfreien Lohnersatzleistung anzusehen ist, Rechnung getragen.
Daraus folgt im Umkehrschluß, daß gewährte Existenzgründungsbeihilfen, denen kein Bezug eines Überbrückungsgeldes vorangegangen ist, auch zukünftig in vollem Umfang stpfl. sind, wie dies bisher schon der Fall war (vgl. dazu Tz. 1 OFD-Vfg. v. 11. 2. 1993).
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