OFD Erfurt - Verfügung vom 02.06.2003
EZ 1200 A - 02 - L 223

OFD Erfurt - Verfügung vom 02.06.2003 (EZ 1200 A - 02 - L 223) - DRsp Nr. 2008/82869

OFD Erfurt, Verfügung vom 02.06.2003 - Aktenzeichen EZ 1200 A - 02 - L 223

DRsp Nr. 2008/82869

EigZulG; Konkurrenzverhältnis zwischen Eigenheimzulage (§ 8 EigZulG) und § 10f EStG

Es wurde die Frage aufgeworfen, ob eine Aufteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie nachträglicher Herstellungskosten dahin gehend zulässig ist, dass diese teilweise in die Bemessungsgrundlage nach § 8 EigZulG einbezogen und darüber hinaus als bescheinigte Aufwendungen i. S. des § 10f EStG begünstigt werden.

Hierzu bittet die OFD die Auffassung zu vertreten, dass für die bescheinigten Aufwendungen i. S. des § 10f EStG insgesamt entweder die Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz oder der Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG in Betracht kommt. Dieses Wahlrecht kann für die gesamten Aufwendungen nur einheitlich ausgeübt werden. Eine Aufteilung der Aufwendungen auf beide Förderungen ist unzulässig.