Es wurde die Frage aufgeworfen, ob eine Aufteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie nachträglicher Herstellungskosten dahin gehend zulässig ist, dass diese teilweise in die Bemessungsgrundlage nach § 8 EigZulG einbezogen und darüber hinaus als bescheinigte Aufwendungen i. S. des § 10f EStG begünstigt werden.
Hierzu bittet die OFD die Auffassung zu vertreten, dass für die bescheinigten Aufwendungen i. S. des § 10f EStG insgesamt entweder die Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz oder der Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG in Betracht kommt. Dieses Wahlrecht kann für die gesamten Aufwendungen nur einheitlich ausgeübt werden. Eine Aufteilung der Aufwendungen auf beide Förderungen ist unzulässig.
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