Auf Erwerbe nach § 3 Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) findet die Befreiung nach § 11 des Eigentumsübertragungsgesetzes der DDR v. 22.7.1990 (GBl. DDR I, S. 899) keine Anwendung. Dies wird durch das am 30.11.2001 vom Bundestag verabschiedete Gesetz zur Bereinigung des als Bundesrecht fortgeltenden Rechts der Deutschen Demokratischen Republik bestätigt (BGBl 2002 I, S.
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