Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 InvZulG sind im Antrag auf InvZ die WG, für die eine InvZ beantragt wird, innerhalb der Antragsfrist so genau zu bezeichnen, daß ihre Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist. Dies gilt auch, wenn gem. § 4 S. 2 InvZulG eine InvZ auf Anzahlungen bzw. Teilherstellungskosten beantragt wird (BFH v. 30. 3. 1979
Welche Anforderungen an die genaue Bezeichnung der WG im Antrag konkret zu stellen sind, kann nur anhand der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles entschieden werden (BFH-Urt. v. 21. 3. 1995 -
Eine Zusammenfassung von mehreren unterschiedlichen WG in einer Antragsposition genügt diesen Anforderungen nicht, wie sich aus den nachfolgenden Entscheidungen ergibt:
FG des Saarl. | v. 4. 9. 87 | Betriebs- und Gaststättenausstattung |
Thüringer FG | v. 9. 11. 95 - | Gaststätteneinrichtung |
Thüringer FG | v. 15. 11. 95 - | Ladeneinrichtung. |
Dieser Mangel wird auch nicht durch eine dem Antrag beigefügte Rechnung geheilt, in der lediglich eine unvollständige beispielhafte Aufzählung der WG enthalten ist.
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