In den Steuerbescheinigungen der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG für 1999 wurde aufgrund eines Versehens sowohl eine Zeile „anrechenbarer Zinsabschlag” als auch eine Zeile „anrechenbare Kapitalertragsteuer” ausgewiesen, obwohl bei Bauspareinlagen nur anrechenbarer Zinsabschlag nach § 43a Abs. 1 Nr. 4 EStG anfallen kann.
Der für die Steuererklärung maßgebliche, tatsächlich zur Anrechnung kommende Zinsabschlag wurde in der Zeile „anrechenbare Kapitalertragsteuer” ausgewiesen. Der Betrag in der Zeile „anrechenbarer Solidaritätszuschlag” ist korrekt ausgewiesen.
In der mit „anrechenbarer Zinsabschlag” definierten Zeile wurde versehentlich die Gesamtsumme der abgeführten und anrechenbaren Steuerbeträge (Zinsabschlag + SolZ) nachrichtlich mitgeteilt.
Bsp: Auszug aus der Steuerbescheinigung
Höhe der Kapitalerträge | 100 DM | (einzutragen in Anlage | |
anrechenbarer Zinsabschlag gem. § 43a Abs. 1 Nr. 4 EStG | 31,65 DM | ||
anrechenbare Kapitalertragsteuer | |||
gem. § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG | 30,00 DM | = | anrechenbarer Zinsabschlag (einzutragen in Anlage |
anrechenbarer Solidaritätszuschlag | 1,65 DM | = | anrechenbarer SolZ (einzutragen in Anlage |
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