Gem. § 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG sind Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, die auf Reisekosten des Unternehmers und seines Personals entfallen, soweit es sich um Verpflegungskosten, Übernachtungskosten oder um Fahrtkosten für Fahrzeuge des Personals handelt.
Gem. Tz. 2.2 des o. g. BMF-Schreibens bleibt der Vorsteuerabzug bei Kosten für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln (Flugzeug, Bahn, Bus, Fähre, Taxi) oder von Mietfahrzeugen erhalten, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG erfüllt sind. Der Vorsteuerabzug setzt in diesen Fällen voraus, dass der Unternehmer - im Fall der Dienstreise nicht der AN - Leistungsempfänger des Beförderungs- oder Mietwagenunternehmers ist. Beim Vorsteuerabzug aus Fahrausweisen (vgl. §§ 34, 35 UStDV, Abschn. 195 UStR) ist diese Voraussetzung aus Vereinfachungsgründen nicht zu prüfen.
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