OFD Erfurt - Verfügung vom 10.04.2000
S 7419 A - 04 - St 342

OFD Erfurt - Verfügung vom 10.04.2000 (S 7419 A - 04 - St 342) - DRsp Nr. 2008/82124

OFD Erfurt, Verfügung vom 10.04.2000 - Aktenzeichen S 7419 A - 04 - St 342

DRsp Nr. 2008/82124

§ 25 UStG Sondervorschriften für Besteuerung von Reiseleistungen (§ 25 Abs. 1 UStG) ; hier: Behandlung von Stornoprovisionen aufgrund von Agenturverträgen bei Reiseleistungen

Im Einvernehmen mit den obersten Behörden des Bundes und der Länder gilt zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Stornoprovisionen, die Reiseveranstalter aufgrund von Agenturverträgen den Reisebüros vergüten, Folgendes:

Das Reisebüro hat einen Provisionsanspruch, wenn es Geschäfte des Reiseveranstalters vermittelt. Nach den Musterverträgen erhält ein Reisebüro grundsätzlich nur dann von dem jeweiligen Reiseveranstalter eine Provision für die vermittelte Buchung einer Reise, wenn diese auch zur Ausführung gelangt. In Anlehnung an § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB erlischt der Provisionsanspruch ganz oder anteilig, wenn die gebuchte Reise aus Gründen, die nicht der Reiseveranstalter zu vertreten hat, vollständig oder anteilig ausfällt. Für den Fall, dass der Reisende die Reise nicht antritt, richtet sich der jeweilige Provisionsanspruch des Reisebüros nach der Höhe der tatsächlich durchgesetzten Stornokosten.