Der BFH vertritt in seinem o. g. Urt. die Auffassung, daß die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten PersGes erst beginnt, wenn sämtliche tatbestandlichen Merkmale eines Gewerbebetriebs, insbesondere die tatsächliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, erfüllt sind. Hiernach setzt die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten PersGes die Aufnahme eigener gewerblicher Leistungen voraus.
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