Mit Erl. v. 11. 3. 1996 S 2121 B hat das TFM zur Frage der steuerlichen Behandlung von Entschädigungen für Ehrenamtsträger in Anlehnung an Abschn. 13 der
Die Entschädigungen von Ehrenamtsträgern, z. B. bei der Handwerkskammer oder der Kreishandwerkerschaft, unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Tätigkeit” i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG oder als „Einnahmen aus Gewerbebetrieb”i. S. von § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG der ESt. Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Zeitverlust, Verdienstausfall oder zur Abgeltung eines Haftungsrisikos gewährt werden.
Aufwandsentschädigungen sind nach § 3 Nr. 12 EStG unter den folgenden Voraussetzungen steuerfrei:
nach Satz 1 dieser Vorschrift, wenn sie
aus einer Landeskasse gezahlt werden,
durch Bundes- oder Landesgesetz, durch Rechtsverordnung aufgrund einer solchen Ermächtigungsnorm oder durch Beschluß der Bundes- oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt worden sind und
im Haushaltsplan als Aufwandsentschädigung ausgewiesen werden
nach Satz 2 dieser Vorschrift, wenn
sie aus einer öffentlichen Kasse
sie an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden,
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