Nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a InvZulG 1993 bzw. 1996 setzt die Gewährung der erhöhten InvZ unter anderem voraus, daß der Stpfl. i. S. des EStG am 9. 11. 1989 einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Art.
Diese Gebietsansässigkeitsvoraussetzung ist - soweit sich diese nicht bereits aus den Akten ergibt - durch Vorlage entsprechender Unterlagen (z. B. Meldebescheinigung) vom Antragsteller nachzuweisen.
Das FG des Landes Brandenburg hat mit rechtskr. Urt. v. 17. 10. 1995
Im Hinblick auf § 5 Abs. 2 S. 2 InvZulG, wonach § 19 Abs. 1 S. 2 AO entsprechend anzuwenden ist, kann auf das Beibehalten des Wohnsitzes allein nicht abgestellt werden. § 19 Abs. 1 S. 2 AO bestimmt, daß bei mehrfachem Wohnsitz der Wohnsitz maßgebend ist, an dem sich der Stpfl. vorwiegend aufhält. Dieser Wohnsitz ist auch für die Gebietsansässigkeitsvoraussetzung maßgebend.
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