Nach § 15 Abs. 4 S. 1 EStG dürfen Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Nach § 15 Abs. 4 S. 2 EStG mindern die Verluste nach Maßgabe des § 10d EStG die Gewinne des Stpfl. aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung, die er in vorangegangenen und in späteren Wj erzielt hat oder erzielt.
Mit Urt. v. 2. 5. 1995
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