Gem. § 6 Rentenüberleitungsgesetz v. 25. 7. 1991, BGBl I S.
Ein Hinzuverdienst ist bei dieser Rente in den Grenzen des § 96a Abs. 2 Nr. 3 SGB VI möglich (§ 45 Abs. 5 SGB VI). Im Gegensatz zur Bergmannsinvalidenrente (§ 36 SGB VI) und zur Bergmannsrente (§ 42 SGB VI) kann der Stpfl. bei der Bergmannsvollrente weiterhin ein volles Arbeitsrechtsverhältnis eingehen und im Falle der Arbeitslosigkeit entsprechend Arbeitslosengeld beziehen (Urt. des Thüringer FG v. 14. 2. 1996 -
KAL werden unter den Voraussetzungen des § 239 SGB VI an Bergleute gezahlt.
Rentenrechtlich stellen die Bergmannsvollrente und die KAL zwei unabhängige Renten dar.
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