Im Rahmen des Thüringer Gesetzes zur Neuorganisation des Kataster- und Vermessungswesens vom 22. März 2005 (GVBI. S. 115 ff) wurden mit Wirkung vom 1. April 2005 zusätzlich hoheitliche Aufgaben auf die ÖbVI übertragen.
Sowohl die ÖbVI als auch die Gemeinden und Landkreise sind nunmehr berechtigt, neben den Katasterbehörden Auszüge und Auskünfte aus dem Liegenschaftskataster zu erteilen, sofern sie am automatisierten Abrufverfahren nach § 10 Abs. 4 Satz 1 ThürKatG teilnehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Thüringer Gesetzes über die ÖbVI - ThürGÖbVI, § 10 Abs. 3 Satz 3 ThürKatG).
Mit der Berechtigung der ÖbVI, Auskünfte und Auszüge aus dem Liegenschaftskataster zu erteilen, ist diese Tätigkeit der öffentlichen Hand nicht mehr vorbehalten. Hieraus ergibt sich folgende umsatzsteuerliche Beurteilung:
Die Führung des Liegenschaftskatasters sowie die Erteilung von Auszügen und Auskünften daraus wird unabhängig von den Besonderheiten einzelner Bundesländer nicht vom Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 4 UStG erfasst (Abschnitt 23 Abs. 7 Sätze 3 und 4 UStR 2005).
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