Der BFH hat mit Gerichtsbescheid v. 8. 5. 1996 (Az.
Die Bearbeitung der bisher aufgrund der o. g. Verfügung ruhenden Einspruchsverfahren ist deshalb wieder aufzunehmen.
Eine Ausfertigung des Gerichtsbescheides kann im Bedarfsfall bei der OFD angefordert werden.
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