Das Investitionszulagengesetz 2005 hat bislang unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Europäischen Kommission gestanden. Die Kommission hat die Genehmigung mit Schreiben vom 24. Januar 2005 nahezu vollständig erteilt.
Das Investitionszulagengesetz 2005 ist damit am 24. Januar 2005 in Kraft getreten und gilt mit Ausnahme für Investitionszulagen
für mittlere Unternehmen in Schwierigkeiten (im Sinne der relevanten Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, Abl. EG Nr. C 244 S. 2, bzw. Abl. EG Nr. C 288 S. 2), die einen Umstrukturierungsplan auf der Grundlage einer Genehmigungsentscheidung für eine Umstrukturierungsbeihilfe implementieren, der auf den „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten” vom 8. Juli 1999 (Abl. EG Nr. C 288 S. 2, 2000 Nr. C 121 S. 29) basiert und die Genehmigungsentscheidung nicht ausdrücklich eine Investitionszulage unter dem vorliegenden Investitionszulagengesetz 2005 einbezieht;
bezüglich der Produktion, der Verarbeitung und des Marketings von Agrarerzeugnissen, die in den Geltungsbereich von Anhang I des EG-Vertrag (Abl. EG Nr. C 325 S. 157) fallen.
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