Hinsichtlich der Begründung der Unternehmereigenschaft bei KapGes ist nicht auf den zivilrechtlichen Entstehungszeitpunkt der Gesellschaft, sondern allein auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 UStG abzustellen. Hierbei ist i. d. R. zwischen der sogenannten Vorgründungsgesellschaft, Vorgesellschaft und der eingetragenen KapGes zu unterscheiden, deren unterschiedliche ustl. Behandlung sich wie folgt darstellt:
Die Vorgründungsgesellschaft besteht bis zum Abschluß des notariellen Gesellschaftsvertrages. Als PersGes der Gründer (in Form einer GbR oder OHG) ist sie ein eigenständiges Rechtssubjekt und somit nicht mit der Vorgesellschaft bzw. der eingetragenen KapGes identisch. Ihre Unternehmereigenschaft muß also selbständig und losgelöst von den übrigen Gründungsstadien beurteilt werden.
Die Vorgründungsgesellschaft ist keine Unternehmerin, wenn sie selbst nicht nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen im Rahmen von Leistungsaustauschverhältnissen tätig wird. Da sich ihre Tätigkeit i. d. R. lediglich auf die Gründung einer KapGes beschränkt und sie sonst keine nachhaltigen Leistungen gegen Entgelt ausführt, wird ihre Unternehmereigenschaft grundsätzlich zu verneinen sein.
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