Ärztliche Leistungen können nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei sein, sofern es sich um Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin handelt. Heilbehandlungen im Sinne der Vorschrift liegen nach der EuGH-Rechtssprechung vor, wenn die Leistungen des Arztes der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen (BMF-Schreiben vom 08.11.2001, BStBl 2001 I S. 826) und somit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht.
Ästhetisch-plastische Leistungen eines Chirurgen (Schönheitsoperationen) sind grundsätzlich steuerpflichtig. Nach den Umständen des Einzelfalles können diese Leistungen umsatzsteuerbefreit sein, wenn eine medizinische Indikation vorliegt. Indiz hierfür kann die regelmäßige Übernahme der Kosten durch Krankenversicherungen sein.
Das Vorliegen eines therapeutischen Ziels ist nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen von demjenigen nachzuweisen, der die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen möchte.
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