OFD Erfurt - Verfügung vom 24.07.1996
S 7183
Fundstellen:
USt-Kartei § 4 Nr. 25 UStG Karte 2

OFD Erfurt - Verfügung vom 24.07.1996 (S 7183) - DRsp Nr. 2008/91824

OFD Erfurt, Verfügung vom 24.07.1996 - Aktenzeichen S 7183

DRsp Nr. 2008/91824

§ 4 Nr. 25 UStG Behandlung soziokultureller Zentren

Die Erörterung der obersten Vertreter des Bundes und der Länder führte zu dem Ergebnis, daß die Leistungen eines sog. soziokulturellen Zentrums, soweit z. B. eine Cafeteria und eine Diskothek betrieben und Filmvorführungen angeboten werden, nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 UStG fallen.

Durch diese Vorschrift sollen die Träger der Jugendhilfe in einem förderungswürdigen Bereich von der USt entlastet werden, in dem sie nicht oder nur geringfügig in Wettbewerb zur gewerblichen Wirtschaft treten. Die Berücksichtigung des Wettbewerbsgedankens ist insbesondere auch im Hinblick auf eine mit der 6. EG-Richtlinie in Einklang stehende Auslegung der Vorschrift erforderlich. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 UStG beruht auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h, m und n der 6. EG-Richtlinie. Von der hiernach vorgesehenen Steuerbefreiung sind nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie jedoch solche Umsätze ausgeschlossen, die im wesentlichen dazu bestimmt sind, den Unternehmen zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten anderer Unternehmer durchgeführt werden.