Es wurde gefragt, in welchem Umfang die Marktstandgebühren aus der Veranstaltung von Wochen-, Jahr- und Flohmärkten durch die Gemeinden und Städte der USt zu unterwerfen sind.
Gem. § 2 Abs. 3 UStG sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG) und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig.
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbestätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben (§ 4 Abs. 1 KStG).
Mit dem Urt. v. 26.2.1957, BStBl III, 146 hat der Bundesfinanzhof entschieden, daß die Überlassung von Standplätzen auf Wochen- und Krammärkten durch Gemeinden eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (A 5 Abs. 20 KStR). Auch das Thüringer FG hat mit Urt. v. 7.10.1999 -
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