OFD Erfurt - Verfügung vom 25.02.2004
S 2257 A - 06 - L 221

OFD Erfurt - Verfügung vom 25.02.2004 (S 2257 A - 06 - L 221) - DRsp Nr. 2008/87514

OFD Erfurt, Verfügung vom 25.02.2004 - Aktenzeichen S 2257 A - 06 - L 221

DRsp Nr. 2008/87514

§ 15 EStG; Einkommensteuerliche Behandlung der Einkünfte selbstständig tätiger Prostituierter;

Die Einkünfte selbstständig tätiger Prostituierter wurden bisher als Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG behandelt. Diesbezüglich war ein Wandel in der Rechtsprechung des BFH (siehe dazu insbesondere BFH-Urteil vom 23.02.2000,BStBl 2000 II S. 610) und eine Änderung der gesellschaftlichen Auffassung zur Prostitution, ersichtlich durch den Erlass des Prostitutionsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl 2001 I S. 3983), zu verzeichnen. Die Vertreter der Obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind daher der Auffassung, dass selbstständig tätige Prostituierte Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 erzielen. Dies führt auch zur Gewerbesteuerpflicht, da insoweit die Voraussetzungen eines Gewerbetriebes im Sinne des § Abs. gegeben sein können.