Die durch das Grenzpendlergesetz v. 24. 6. 1994 eingeführte Neuregelung des § 364b AO sieht vor, daß das FA dem Einspruchsführer ab dem 1. 1. 1996 in bestimmten Fällen eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen kann.
§ 364b AO soll nach dem Willen des Gesetzgebers dem Mißbrauch des außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren zu rechtsbehelfsfremden Zwecken entgegenwirken.
Von der Möglichkeit der Fristsetzung nach § 364b AO ist deshalb insbesondere in Einspruchsverfahren, die einen Schätzungsbescheid wegen Nichtabgabe der Steuererklärung betreffen, Gebrauch zu machen (vgl. Tz. 1 des Anwendungserl. AE - zu § 364b AO, BStBl 1995 I S. 666).
Bei Vorbehaltsbescheiden ist der Vorbehalt nach Ankündigung der „Verböserung” i. S. des § 367 Abs. 2 S. 2 AO in der Einspruchsentscheidung aufzuheben. Die Ankündigung kann innerhalb einer Aufforderung mit einfacher Fristsetzung oder i. V. mit der Fristsetzung nach § 364b AO erfolgen.
Vor einer Fristsetzung nach § 364b AO sollte gegenüber dem Einspruchsführer mindestens eine schriftliche Aufforderung mit „einfacher Fristsetzung” ergehen. Die Ausschlußfrist ist nur zu setzen, wenn die alsbaldige Entscheidung über den Einspruch gewährleistet ist.
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