Zur Steuerbefreiung der in Kureinrichtungen ausgeführten Umsätze vertritt die OFD folgende Auffassung:
Umsätze von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen können nach § 4 Nr. 16b UStG steuerfrei sein, wenn diese Einrichtungen unter den Krankenhausbegriff i. S. des A 96 UStR fallen (BFM-Schreiben v. 18.9.1996 -
Sind die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16b UStG nicht erfüllt, kommt für die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16c UStG als „andere Einrichtung ärztlicher Heilbehandlung” unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht.
Die mit dem Betrieb von anderen Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung eng verbundenen Umsätze sind nach § 4 Nr. 16c UStG steuerfrei, wenn sie unter ärztlicher Aufsicht erbracht wurden und im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 v. H. der Leistungen den in § 4 Nr. 15b UStG genannten Personen zugute gekommen sind.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|