Voraussetzung für eine GrSt-Befreiung nach § 4 Nr. 5 GrStG bzw. nach § 3 oder § 4 i. V. mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG ist die Anerkennung, daß der Benutzungszweck im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt.
Zuständig für die Anerkennung ist die Landesregierung oder eine durch sie beauftragte Stelle.
Es ist beabsichtigt, die Kompetenz für die Entscheidung über eine GrSt-Befreiung nach den genannten Paragraphen den FÄ des Freistaates Thüringen zu übertragen.
Bis zu einer landesrechtlichen Regelung sind deshalb keine GrSt-Befreiungen entsprechend § 4 Nr. 5 bzw. § 3 oder § 4 i. v. mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG zu gewähren.
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