Der VIII. Senat hat in den o. a. Urteilen zur Problematik der Berücksichtigung von Aufwendungen aus Darlehensverlust bzw. Bürgschaftsinanspruchnahme einer dem Gesellschafter nahestehenden Person als nachträgliche Anschaffungskosten i. S. des § 17 EStG entschieden (sog. Drittaufwand).
In den Urteilen ist sehr detailliert ausgeführt unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen einer nicht an der GmbH beteiligten Person bei dem i. S. des § 17 EStG beteiligten Gesellschafter zu nachträglichen Anschaffungskosten führen können.
Grundsätzlich sind Aufwendungen eines Dritten beim Stpfl. nicht einkünftemindernd zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit (vgl. BFH v. 23.8.99 - GrS - II/97, BStBl 1999 II 146).
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