OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.02.2005
S 7105 A - 20 - St I 1.10

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.02.2005 (S 7105 A - 20 - St I 1.10) - DRsp Nr. 2008/88701

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 01.02.2005 - Aktenzeichen S 7105 A - 20 - St I 1.10

DRsp Nr. 2008/88701

Außendienstmitarbeiter der GEMA

1. Unternehmereigenschaft

Nach den Erörterungen der LSt-Referatsleiter überwiegen bei einer Gesamtwürdigung der Vertragsbedingungen und der Durchführung unter Berücksichtigung der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung regelmäßig die Merkmale für eine nichtselbständige Tätigkeit der Außendienstmitarbeiter der GEMA.

Die Außendienstmitarbeiter der GEMA sind daher regelmäßig nichtselbständig und damit auch nicht unternehmerisch tätig.

Das gilt auch für den Fall, dass in den vertraglichen Regelungen zwischen der GEMA und ihren meist als „Beauftragte der GEMA” bezeichneten Außendienstmitarbeitern von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen wird.

2. Steuerausweis

Die Außendienstmitarbeiter der GEMA sind in diesen Fällen als Nichtunternehmer nicht zum gesonderten Steuerausweis nach § 14 Abs. 2 UStG berechtigt.

Sollten die Mitarbeiter der GEMA für ihre erbrachten. Dienste dennoch Umsatzsteuer in Rechnung stellen, so schulden sie diese nach § 14c Abs. 2 UStG.

§ 14c Abs. 2 UStG gilt auch in den Fällen, in denen über diese Tätigkeiten durch von der GEMA ausgestellte Gutschriften abgerechnet wird (vgl. § 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 3, sowie Abschn. 184 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 UStR).

3. Vorsteuerabzug der GEMA-Außendienstmitarbeiter