OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.02.2006
S 0284 A - 17 - St II 4.04

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.02.2006 (S 0284 A - 17 - St II 4.04) - DRsp Nr. 2008/89755

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 01.02.2006 - Aktenzeichen S 0284 A - 17 - St II 4.04

DRsp Nr. 2008/89755

Zustellung im Ausland gemäß § 9 VwZG

Durch das Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12.08.2005, BStBl 2005 I S. 855, wurde das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) neu gefasst. Es tritt am 01.02.2006 in Kraft.

Die Zustellung im Ausland - bisher § 14 VwZG - wird im § 9 neu geregelt.

1. Allgemeines

Im Ausland können gem. § 9 Abs. 1 VwZG Schriftstücke wie folgt zugestellt werden:

  • unmittelbar durch die Post durch Einschreiben mit Rückschein, soweit dies völkerrechtlich zulässig ist (Nr. 1)

  • auf Ersuchen der Behörde durch die Behörden des fremden Staates oder durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 2)

  • auf Ersuchen der Behörde durch das Auswärtige Amt an eine Person, die das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört, sowie an Familienangehörige einer solchen Person, wenn diese das Recht der Immunität genießen (Nr. 3)

  • durch Übermittlung der Dokumente auf elektronischem Weg, soweit dies völkerrechtlich zulässig ist (Nr. 4)

Eine förmliche Bekanntgabe (Zustellung) ist insbesondere für die im AEAO zu § 122, Tz. 1.8.3 (AO -Kartei, § 122 AO, Allgemeines, Karte 1, Tz. 1.8.3) genannten Verwaltungsakte geboten.