OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.09.2000
S 2221 A - 94 - St II 27

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.09.2000 (S 2221 A - 94 - St II 27) - DRsp Nr. 2008/81353

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 01.09.2000 - Aktenzeichen S 2221 A - 94 - St II 27

DRsp Nr. 2008/81353

§ 10 EStG Kürzung des Vorwegabzugs im Sinne von § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG bei (Gesellschafter-) Geschäftsführern einer GmbH

Es ist gefragt worden, wann bei einem (Gesellschafter-)Geschäftsführer einer GmbH der Vorwegabzug im Sinne von § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG zu kürzen ist (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG). Hierzu nimmt die OFD wie folgt Stellung:

Grund der Kürzung des Vorwegabzugs ist, dass die Bezieher von Einkünften, die keinen Arbeitslohn darstellen - insbesondere also selbständig Tätige - ihre Vorsorgeaufwendungen in vollem Umfang selbst aus versteuerten Einnahmen tragen müssen. Sie befinden sich damit gegenüber Steuerpflichtigen im Nachteil, denen vom Arbeitgeber geleistete Aufwendungen bei der Altersvorsorge zugute kommen. Aus Gleichbehandlungsgründen wird daher bei nichtselbständigen Steuerpflichtigen, soweit sie von der Begründung einer Altersversorgung entlastet sind, eine Kürzung des Vorwegabzugs vorgenommen. Der Vorwegabzug soll daher nur solchen Personen ungekürzt zugute kommen, die in vollem Umfang für ihre Altersversorgung aufkommen müssen (BFH-Urteil v. 29.11.1989,BStBl 1990 II Seite 218).